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Altholzverordnung – Wohin mit dem alten Holz?

Written by admin on Februar 5th, 2016. Posted in Allgemein

Wer kennt es nicht? Ob Umzug oder Renovierung – Müll fällt zwangsläufig an. Nicht selten gesellen sich gebrauchte Möbel, entferntes Laminat und beschädigte Spanplatten zu einem großen abholbereiten Sperrmüllhaufen zusammen. Das Holz nicht einfach von Ihnen verbrannt werden sollte, ist keine Neuigkeit. Doch was passiert beispielsweise mit lackierten Massivholzdielen oder mit Folien beklebten Spanplatten?

Antwort darauf gibt die bundeseinheitliche Altholzverordnung (AltHolzV). Diese regelt die Entsorgung und Verwertung von sogenanntem Altholz. Doch was versteht der Jurist wiederum unter Altholz? Gemäß § 2 AltHolzV handelt es sich hierbei um tatsächlich gebrauchtes Holz, sprich alle Arten von Massivholz, Holzwerkstoffen aber auch Verbundsstoffe mit einem überwiegenden Holzanteil. Auch Industrierestholz, also Holz das in holzverarbeitenden Betrieben verarbeitet wird, sowie die anfallenden Holzreste werden von der Verordnung erfasst.

Anhand welcher Kriterien unterscheidet der Gesetzgeber Altholz?

Nahezu jede Holzart lässt sich einer von insgesamt vier Altholzkategorien zuweisen. Die entsprechende Einstufung macht der Gesetzgeber von der Schadstoffbelastung des Altholzes abhängig.

Mit der Altholzverordnung wird nahezu jede Holzabfallart einer von vier Altholzkategorien zugewiesen. Dabei ist die Einstufung abhängig von der Schadstoffbelastung des Altholzes.

Kategorie A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz

Kategorie A II: behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel

Kategorie A III: Behandeltes Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel

Kategorie A IV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz oder Altholz, dass nicht den Altholzkategorien AI-AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.

Restholz, wie beispielsweise. Späne oder Schwachholz aus der Durchforstung sind übrigens kein Altholz im Sinne der Altholzverordnung.

Und was passiert mit dem Holz?

Das Altholz wird in sogenannten Altholzverbrennungsanlagen, Sie ahnen es bereits – verbrannt. Hierfür stehen spezielle Anlagen zur Verfügung, die nebenbei auch noch zur Stromerzeugung beitragen, sogenannte Altholz-Heizkraftanlagen. Allerdings sind diese Verbrennungsanlagen nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass zu viele wertvolle Althölzer verbrannt würden, die für ein Recycling geeignet wären. Altholz müsse länger im Kreislauf gehalten werden, um den Aspekt der Nachhaltigkeit nicht zur Farce verkommen zu lassen.

Was bedeutet das für mich?

Als Hausbesitzer oder Mieter fällt es allerdings nicht in Ihren Aufgabenbereich, dass Altholz zur Verwertungsanlage zu transportieren. Ebenso wenig müssen Sie in Erfahrung bringen, wie das zu entsorgende Holz behandelt wurde. Alles was Sie tun müssen, ist den Sperrmüll zusammenzutragen und dessen Abholung zu beantragen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie ein größeres Projekt, wie eine vollständige Sanierung, planen und durchführen. Wandern nämlich Holzmengen von hundert Kilogramm und mehr in den Müll, kommen Sie um die Ausfüllung eines Anlieferungsscheins nicht herum.

Wer ist zuständig?

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Altholzverordnung haben, hilft Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (beziehungsweise das Landratsamt oder die jeweilige kreisfreie Stadt) gern weiter.

Die aktuelle und vollständige Altholzverordnung können Sie übrigens in Ihrer vollen Pracht hier nachlesen.